Urlaub auf Balkonien – Was ist eigentlich erlaubt und was nicht?

Der Balkon bzw. die Terrasse ist auch ein offener Raum und daher nicht nur Privatsache. Demnach dürfen wir als Vermieter in gewisser Maßen mitreden.

1. Wie darf der Balkon dekoriert werden?

Möbel, Rasenteppich, Holzböden: Ja, solange man damit nicht das Erscheinungsbild des Hauses erheblich beeinträchtigt oder Nachbarn stört. Bei Belägen wie Holzböden, darf die Brüstungshöhe im Erdgeschoss bis zum 3.OG von 90cm und ab dem 4.OG von 110cm jedoch nicht unterschritten werden. Sprechen Sie uns gern direkt darauf an.

Fahnen, klingende Traumfänger/Windspiele, Sonnensegel oder Dekorationen, die bei Wind gegen Rohre schlägt: Nein.

2. Darf man eine Markise am Balkon anbringen?

Nicht ohne unsere schriftliche Erlaubnis! Bei Neubauten gibt es sogar eine Besonderheit: In den ersten 10 Jahren nach Fertigstellung darf die Fassade aufgrund der Gewährleistung nicht verändert werden. Für die Montage einer Markise ist meist die Verschraubung am darüber liegenden Balkon erforderlich. Wenn Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen, stellt dies eine bauliche Veränderung dar.

3. Darf man einen Sichtschutz anbringen?

Wichtig ist häufig nicht nur ein effektiver Schutz vor der Sonne, sondern auch vor neugierigen Blicken. Sie müssen nicht auf einem frei einsehbaren Balkon sitzen, jedoch haben wir hier ebenfalls ein Mitspracherecht hinsichtlich der Gestaltung des Sichtschutzes. Hintergrund / Maßgeblich ist hier das einheitliche Erscheinungsbild des Wohnhauses.

4. Was darf auf dem Balkon gepflanzt werden?

Grundsätzlich haben Sie die freie Wahl. Allerdings müssen Blumentöpfe und Blumenkästen so angebracht werden, dass ihnen auch starke Windböen oder Sturm nichts anhaben kann. Blumenampeln und Hängepflanzen sind zulässig, müssen aber ebenfalls so angebracht werden, dass sie weder abstürzen noch die Nachbarn beeinträchtigen. Pflanzen, die wie rankender Wein oder Efeu die Fassade schädigen können, erlauben wir nicht.

5. Müssen Blumenkästen auf der Innen- oder Außenseite des Balkons angebracht werden?

Die Außenseite der Balkonbrüstung gehört grundsätzlich zur Hausfassade und ist daher nicht Teil der Mietsache. Großes Thema ist hier die Verkehrssicherungspflicht. Sollten Mitmenschen durch einen außen am Balkon liegenden Blumenkasten geschädigt werden, so haften auch wir als Eigentümer. Das Risiko ist zu hoch – daher erlauben wir keine Blumenkästen an der Außenseite der Balkone.

Bitte achten Sie auch immer darauf, dass heruntertropfendes Blumenwasser die Balkone und -möbel Ihrer Nachbarn nicht beschmutzt.

2 Gedanken zu „Urlaub auf Balkonien – Was ist eigentlich erlaubt und was nicht?“

  1. Moin, schon bevor ich hier ins Quartier eingezogen bin, fielen mir ganz viele hübsch dekorierte Balkone auf, an denen auch außen Blumenkästen befestigt sind bzw. hängen.
    Auch ich habe inzwischen nach Einzug meinen Balkon aufgehübscht und dazu auch Blumenkästen „außen“ angehängt/befestigt. Zum Gießen nehme ich die Kästen kurz ab, damit kein Wasser nach unten tropfen kann.
    Wird das nun mehr oder weniger „geduldet“, oder wissen es einfach die Mieter noch nicht?
    Viele Grüße
    Katrin Wuckelt

    Antworten
    • Liebe Frau Wuckelt,

      wir freuen uns, dass Sie den neuen Kommunikationsweg über die Horner Homepage nutzen – Danke dafür.
      Zu Ihrer Frage: Blumenkästen dürfen aufgrund der Verkehrssicherung nicht am äußeren Balkongelände angebracht werden. Wenn durch einen starken Windstoß der Blumentopf runterfällt und dadurch etwas oder jemand zu Schaden kommt, dann haftet nicht nur der Mieter, sondern auch wir als Eigentümer. Daher ist es nicht erlaubt. Wir bitten Sie und auch alle Nachbarn die Blumenkästen am inneren Balkongelände anzubringen.

      Viele Grüße.

      Juliane Prehn
      Wohnungsverein Hamburg von 1902 eG
      Genossenschaftliches Wohnungsunternehmen

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